20.01.2016
Kündigung zum nächst zulässigen Zeitpunkt
BAG, Urteil vom 20.01.2016, 6 AZR 782/14
Die Entscheidung
Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 20. Januar 2016 (6 AZR 782/14) klargestellt, dass eine hilfsweise ordentliche Kündigung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“, die eine fristlose Kündigung ergänzt, nicht zu unbestimmt ist.
Hintergrund
Der Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis mit dem Mitarbeiter fristlos, hilfsweise ordentlich vorsorglich zum nächstmöglichen Termin gekündigt.
Das Arbeitsgericht entschied, dass die fristlose Kündigung unwirksam, aber die ordentliche wirksam sei. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf stellte hingegen fest, dass auch die ordentliche Kündigung unwirksam sei, da der Endtermin zu ungenau war. In der Kündigungserklärung sei weder ein Endtermin noch eine Kündigungsfrist enthalten, noch enthielt sie einen Verweis auf das Gesetz.
In der Regel werden außerordentliche und fristlos ausgesprochene Kündigungen mit einer vorsorglich oder hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung verbunden.
Diese vorsorgliche Kündigung wird meist „zum nächstmöglichen Termin“ erklärt, d. h., es wird nicht klar gesagt, wann sie das Arbeitsverhältnis beenden soll.
Möglicherweise ist eine solche Kündigung daher zu unbestimmt, um wirksam zu sein, jedenfalls dann, wenn arbeitsvertragliche Fristenregelungen andeuten (aber nicht klar sagen), es könnte vielleicht ein Tarifvertrag anwendbar sein.
Grundsätzlich muss eine ordentliche Kündigung zwar Kündigungsfrist oder Endtermin angeben oder zumindest einen Verweis auf das Gesetz oder einen Tarifvertrag enthalten, damit für den gekündigten Arbeitnehmer klar ist, wann das Arbeitsverhältnis beendet sein soll.
Das Bundesarbeitsgericht hob die Entscheidung des LAG aber auf. Auch eine Kündigung „zum nächstzulässigen Termin“ sei grundsätzlich wirksam.
Das BAG argumentiert, dass bei einer fristlosen Kündigung der Gekündigte ohnehin weiß, wann er gemäß den Vorstellungen des Vertragspartners „draußen“ sein soll, nämlich so-fort. Bei diesem Umstand kommt es nicht darauf an, ob es dem gekündigten Arbeitnehmer leicht oder nicht leicht möglich ist, die Kündigungsfrist der nur hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung zu ermitteln.
Fazit
Mit dieser Entscheidung des BAG steht nun fest, dass eine hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“, die eine fristlose Kündigung nur absichert, bestimmt genug ist, auch wenn sie keine Angaben zu Kündigungsfristen und Endtermin enthält.